RS OGH 2023/2/21 10ObS161/94; 10ObS215/00s; 10ObS187/01z; 10ObS22/09x; 10ObS5/23t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1994
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Norm

ASVG §177 Abs1
ASVG §203
  1. ASVG § 177 heute
  2. ASVG § 177 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2024
  3. ASVG § 177 gültig von 01.09.2010 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ASVG § 177 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 177 gültig von 01.01.1986 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
  1. ASVG § 203 heute
  2. ASVG § 203 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 203 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 203 gültig von 01.01.1986 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Im Fall der Verschlimmerung eines bestehenden Leidens durch beruflich bedingte Schädigungen wird das Gesamtleiden rechtlich in den beruflich bedingten und den davon unabhängigen, auf die Anlage bzw Vorschädigung zurückzuführenden Teil zerlegt; der verschlimmerungsbedingte Anteil wird abgegrenzt und - unter Berücksichtigung des Vorschadens - allein entschädigt, da nur dieser der schädigenden Einwirkung zuzurechnen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0084351">10 ObS 161/94
    Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 161/94
  • RS0084351">10 ObS 215/00s
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 215/00s
  • RS0084351">10 ObS 187/01z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 187/01z
    Beisatz: Von der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht die Gesamteinwirkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, also der Verschlimmerungsanteil am Gesamtzustand zu entschädigen. (T1) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der bestehende Vorschaden früher oder später dieselben Beschwerden ausgelöst hätte. (T2)
  • RS0084351">10 ObS 22/09x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 ObS 22/09x
    Beisatz: Hier: Unter der Prämisse, dass ein im naturwissenschaftlichen Sinn kausaler Zusammenhang zwischen der hockenden Arbeitshaltung und der Meniskusschädigung besteht, ist die berufliche Tätigkeit des Klägers als Hausbesorger für eine Meniskusschädigung keine von vornherein nur unwesentliche Bedingung, sofern die Schädigung auf eine in zeitlicher Hinsicht bedeutsame regelmäßige Hockstellung zurückzuführen ist, die vom Kläger zur Verrichtung der Tätigkeiten als Hausbesorger notwendigerweise (wenn auch im Hinblick auf die Folgen der Vorverletzung) eingenommen wurde (Berufskrankheit Nr25 der Anlage 1 zum ASVG). (T3)
  • RS0084351">10 ObS 5/23t
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 ObS 5/23t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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