RS OGH 1994/7/26 14Os79/94, 15Os118/97

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Veröffentlicht am 26.07.1994
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Norm

StGB §34 Z7

Rechtssatz

Bei einem einschlägig (und schwer) Vorbestraften kann nicht angenommen werden, daß die Taten nach seiner charakterlichen Beschaffenheit in der Regel unterblieben wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090997

Dokumentnummer

JJR_19940726_OGH0002_0140OS00079_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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