RS OGH 1994/7/28 3Ob93/94, 3Ob42/94, 3Ob26/10k

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Norm

UWG §9a

Rechtssatz

Unter das generelle Verbot des Gewährens von Zugaben fallen alle nach § 9a UWG unzulässigen Zugaben. Aus der Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere") ergibt sich keine Einschränkung, weil es sich hiebei nur um eine beispielshafte Aufzählung handelt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 93/94
    Entscheidungstext OGH 28.07.1994 3 Ob 93/94
  • 3 Ob 42/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 3 Ob 42/94
  • 3 Ob 26/10k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 26/10k
    Vgl; Beisatz: Hier: Die mit „insbesondere ...“ eingeleitete nähere Erläuterung des Unterlassungsgebots bedeutet keine Einschränkung des allgemein gehaltenen Exekutionstitels. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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