RS OGH 1994/8/10 13Os117/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1994
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Norm

StGB §5 F
StPO §33 Abs2 Be

Rechtssatz

Was ein Täter bei der (vom StG verpönten) Tat wußte und wollte, ist kein rechtlicher Schluß, sondern eine Tatsache, die anders als bei einem normativen Begriffsmerkmal keiner rechtlichen Korrektur unterliegen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089050

Dokumentnummer

JJR_19940810_OGH0002_0130OS00117_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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