RS OGH 1994/8/10 13Os118/94, 11Os136/96, 11Os34/04, 15Os153/04 (15Os154/04), 14Os50/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1994
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Norm

StPO §252 Abs4

Rechtssatz

Das Umgehungsverbot bezieht sich nur auf den Inhalt der unverwertbaren Niederschrift oder Aufzeichnung. Hingegen dürfen sogar die "Verhörspersonen" über andere - nicht auf den Aussageinhalt bezogene - Wahrnehmungen, wie zum Beispiel Aussehen, Verletzungen oder Kleidung der Zeugen, aber auch über Vorgänge, Reaktionen und insbesondere spontan Äußerungen und Mitteilungen, die nicht als Aussage zu werten sind, vernommen werden (JAB 1157 BlgNR 18.GP, 16). Umsoweniger fällt die Vernehmung von nicht zu den "Verhörspersonen" zählenden Zeugen über ihnen außerhalb des Strafverfahrens zugekommene Mitteilungen jener Personen, die vom Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, unter das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 118/94
    Entscheidungstext OGH 10.08.1994 13 Os 118/94
    Veröff: EvBl 1994/181 S 853 = RZ 1995/13 S 46
  • 11 Os 136/96
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 11 Os 136/96
    nur: Das Umgehungsverbot bezieht sich nur auf den Inhalt der unverwertbaren Niederschrift oder Aufzeichnung. Hingegen dürfen sogar die "Verhörspersonen" über andere - nicht auf den Aussageinhalt bezogene - Wahrnehmungen, wie zum Beispiel Aussehen, Verletzungen oder Kleidung der Zeugen, aber auch über Vorgänge, Reaktionen und insbesondere spontan Äußerungen und Mitteilungen, die nicht als Aussage zu werten sind, vernommen werden (JAB 1157 BlgNR 18.GP, 16). (T1)
  • 11 Os 34/04
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 11 Os 34/04
    Auch
  • 15 Os 153/04
    Entscheidungstext OGH 13.01.2005 15 Os 153/04
  • 14 Os 50/14f
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 14 Os 50/14f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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