Norm
StEG §1Rechtssatz
Eine Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage - mag sie auch von einem Strafgericht ausgesprochen worden sein - ist keine strafgerichtliche Anhaltung im Sinn des § 1 StEG (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht 3. Auflage § 2 StEG Anmerkung 8). Auch das Strafgericht wird insoweit nicht in seiner Aufgabe tätig, über ein vom Gesetzgeber als gerichtlich strafbar erklärtes Verhalten zu urteilen; die Verhängung von Beugestrafen durch ein Strafgericht hat keine andere Funktion als jene der Verhängung von solchen Strafen durch ein Zivilgericht oder eine Verwaltungsbehörde (§ 325 Abs 1 ZPO, § 49 Abs 5 AVG in Verbindung mit § 34 Abs 2 AVG und § 24 VStG).Eine Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage - mag sie auch von einem Strafgericht ausgesprochen worden sein - ist keine strafgerichtliche Anhaltung im Sinn des Paragraph eins, StEG (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht 3. Auflage Paragraph 2, StEG Anmerkung 8). Auch das Strafgericht wird insoweit nicht in seiner Aufgabe tätig, über ein vom Gesetzgeber als gerichtlich strafbar erklärtes Verhalten zu urteilen; die Verhängung von Beugestrafen durch ein Strafgericht hat keine andere Funktion als jene der Verhängung von solchen Strafen durch ein Zivilgericht oder eine Verwaltungsbehörde (Paragraph 325, Absatz eins, ZPO, Paragraph 49, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AVG und Paragraph 24, VStG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087522Dokumentnummer
JJR_19940812_OGH0002_0150NS00004_9400000_002