RS OGH 1994/8/12 15Ns4/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1994
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Norm

StEG §1
StPO §160

Rechtssatz

Eine Beugehaft zur Erzwingung einer Aussage - mag sie auch von einem Strafgericht ausgesprochen worden sein - ist keine strafgerichtliche Anhaltung im Sinn des § 1 StEG (Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht 3. Auflage § 2 StEG Anmerkung 8). Auch das Strafgericht wird insoweit nicht in seiner Aufgabe tätig, über ein vom Gesetzgeber als gerichtlich strafbar erklärtes Verhalten zu urteilen; die Verhängung von Beugestrafen durch ein Strafgericht hat keine andere Funktion als jene der Verhängung von solchen Strafen durch ein Zivilgericht oder eine Verwaltungsbehörde (§ 325 Abs 1 ZPO, § 49 Abs 5 AVG in Verbindung mit § 34 Abs 2 AVG und § 24 VStG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087522

Dokumentnummer

JJR_19940812_OGH0002_0150NS00004_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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