Norm
MedienG §13 Abs1Rechtssatz
Bei sinngemäßer Anwendung des § 13 MedG auf die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung (§ 17 Abs 3 MedG) ist statt vom Zeitpunkt des "Einlangens des Begehrens" von jenem der Urteilsverkündigung auszugehen.Bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, MedG auf die vom Gericht angeordnete Veröffentlichung (Paragraph 17, Absatz 3, MedG) ist statt vom Zeitpunkt des "Einlangens des Begehrens" von jenem der Urteilsverkündigung auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016