Rechtssatz
Beim Verbrechen der Aussetzung nach § 82 Abs 2 bzw Abs 3 StGB kommt es nur auf den Quasikausalzusammenhang zwischen Unterlassung (Imstichlassen) und konkreter Lebensgefährdung bzw Todeseintritt an. Die Primärursachen der lebensbedrohenden Hilflosigkeit sind gleichgültig.Beim Verbrechen der Aussetzung nach Paragraph 82, Absatz 2, bzw Absatz 3, StGB kommt es nur auf den Quasikausalzusammenhang zwischen Unterlassung (Imstichlassen) und konkreter Lebensgefährdung bzw Todeseintritt an. Die Primärursachen der lebensbedrohenden Hilflosigkeit sind gleichgültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092366Dokumentnummer
JJR_19940818_OGH0002_0140OS00069_9400000_002