RS OGH 1994/8/18 14Os69/94

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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Rechtssatz

Beim Verbrechen der Aussetzung nach § 82 Abs 2 bzw Abs 3 StGB kommt es nur auf den Quasikausalzusammenhang zwischen Unterlassung (Imstichlassen) und konkreter Lebensgefährdung bzw Todeseintritt an. Die Primärursachen der lebensbedrohenden Hilflosigkeit sind gleichgültig.Beim Verbrechen der Aussetzung nach Paragraph 82, Absatz 2, bzw Absatz 3, StGB kommt es nur auf den Quasikausalzusammenhang zwischen Unterlassung (Imstichlassen) und konkreter Lebensgefährdung bzw Todeseintritt an. Die Primärursachen der lebensbedrohenden Hilflosigkeit sind gleichgültig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092366

Dokumentnummer

JJR_19940818_OGH0002_0140OS00069_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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