RS OGH 1994/8/18 14Os69/94

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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Rechtssatz

Die für den Grundtatbestand nach § 82 Abs 2 StGB erforderliche Kausalverknüpfung zwischen dem Imstichlassen und der Lebensgefährdung besteht darin, daß die Vornahme der gebotenen, aber vorsätzlich unterlassenen Hilfe die konkrete Lebensgefährdung des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest verringert hätte.Die für den Grundtatbestand nach Paragraph 82, Absatz 2, StGB erforderliche Kausalverknüpfung zwischen dem Imstichlassen und der Lebensgefährdung besteht darin, daß die Vornahme der gebotenen, aber vorsätzlich unterlassenen Hilfe die konkrete Lebensgefährdung des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest verringert hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092355

Dokumentnummer

JJR_19940818_OGH0002_0140OS00069_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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