RS OGH 1994/8/18 14Os109/94

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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Norm

MedienG §13 Abs3
MedienG §21 Z1

Rechtssatz

Die Sonderbestimmung des § 21 Z 1 MedG trägt ua dem Umstand Rechnung, daß der Gestalter einer Belangsendung über die Sendezeit nicht selbständig verfügen kann, weshalb dort nur auf die Sendetermine, nicht aber darauf Bezug genommen wird, innerhalb von welchem von mehreren in Betracht kommenden Programmen die Sendezeit zur Verfügung steht. An der der Sicherstellung des gleichen Veröffentlichungswertes von Veröffentlichung und Entgegnung (Gegendarstellung) dienenden Bestimmung des § 13 Abs 3 MedG tritt aber im übrigen dadurch keine Änderung ein, weshalb im gegebenen Zusammenhang die Sendetermine programmweise zu zählen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067315

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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