RS OGH 1994/8/18 14Os109/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1994
beobachten
merken

Norm

MedienG §13 Abs3
MedienG §21 Z1
  1. MedienG § 13 heute
  2. MedienG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 13 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 13 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. MedienG § 21 heute
  2. MedienG § 21 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Die Sonderbestimmung des § 21 Z 1 MedG trägt ua dem Umstand Rechnung, daß der Gestalter einer Belangsendung über die Sendezeit nicht selbständig verfügen kann, weshalb dort nur auf die Sendetermine, nicht aber darauf Bezug genommen wird, innerhalb von welchem von mehreren in Betracht kommenden Programmen die Sendezeit zur Verfügung steht. An der der Sicherstellung des gleichen Veröffentlichungswertes von Veröffentlichung und Entgegnung (Gegendarstellung) dienenden Bestimmung des § 13 Abs 3 MedG tritt aber im übrigen dadurch keine Änderung ein, weshalb im gegebenen Zusammenhang die Sendetermine programmweise zu zählen sind.Die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Ziffer eins, MedG trägt ua dem Umstand Rechnung, daß der Gestalter einer Belangsendung über die Sendezeit nicht selbständig verfügen kann, weshalb dort nur auf die Sendetermine, nicht aber darauf Bezug genommen wird, innerhalb von welchem von mehreren in Betracht kommenden Programmen die Sendezeit zur Verfügung steht. An der der Sicherstellung des gleichen Veröffentlichungswertes von Veröffentlichung und Entgegnung (Gegendarstellung) dienenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, MedG tritt aber im übrigen dadurch keine Änderung ein, weshalb im gegebenen Zusammenhang die Sendetermine programmweise zu zählen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067315

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten