RS OGH 1994/8/18 14Os109/94

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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Norm

MedienG §20 Abs1
  1. MedienG § 20 heute
  2. MedienG § 20 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 20 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Nach der Gesetzeslage vor der Mediengesetznovelle 1992 konnte dem Gestalter einer Belangsendung die Geldbuße nach § 20 Abs 1 MedG erst für die Unterlassung einer gehörigen Veröffentlichung nach dem zweiten nach Urteilsverkündung zustehenden Sendetermin, also frühestens für die Nichtausnützung des dritten auf die Urteilsverkündung folgenden Termins auferlegt werden (keine Rückwirkung der durch die Mediengesetznovelle 1992 zeitlich vorverlegten Veröffentlichungspflicht).Nach der Gesetzeslage vor der Mediengesetznovelle 1992 konnte dem Gestalter einer Belangsendung die Geldbuße nach Paragraph 20, Absatz eins, MedG erst für die Unterlassung einer gehörigen Veröffentlichung nach dem zweiten nach Urteilsverkündung zustehenden Sendetermin, also frühestens für die Nichtausnützung des dritten auf die Urteilsverkündung folgenden Termins auferlegt werden (keine Rückwirkung der durch die Mediengesetznovelle 1992 zeitlich vorverlegten Veröffentlichungspflicht).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067473

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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