RS OGH 2017/6/13 2Ob549/94, 1Ob109/98f, 7Ob78/05d, 10Ob72/09z, 4Ob25/17f

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Norm

ABGB §140 Ba
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Von sogenannten Regelbedarfsätzen oder einer sonst üblichen Obergrenze der dem Kind zustehenden Alimentierung weicht der Fall des Halbwaisen so wesentlich ab, dass nur nach Ermittlung der konkreten nach den in § 140 Abs 1 ABGB aufgezählten Kriterien zu beurteilenden Lebensverhältnisse gesagt werden kann, welchen Bedarf das Kind hat, um seinen gesamten Lebensunterhalt decken zu können, wozu auch die Mindestpensionshöhe einen Anhaltspunkt liefern können aber nicht müssen (vgl § 293 ASVG). Beim Bedarf ist darauf zu nehmen, dass das Kind nach dem Tod seiner Mutter nun auf Betreuung in anderer Weise angewiesen ist und dieser Aufwand aus den zum Lebensunterhalt insgesamt zufließenden Mitteln, also sowohl aus dem Pensionseinkommen als auch aus Unterhaltszahlungen des Vaters zu decken ist (so schon 5 Ob 606/90).Von sogenannten Regelbedarfsätzen oder einer sonst üblichen Obergrenze der dem Kind zustehenden Alimentierung weicht der Fall des Halbwaisen so wesentlich ab, dass nur nach Ermittlung der konkreten nach den in Paragraph 140, Absatz eins, ABGB aufgezählten Kriterien zu beurteilenden Lebensverhältnisse gesagt werden kann, welchen Bedarf das Kind hat, um seinen gesamten Lebensunterhalt decken zu können, wozu auch die Mindestpensionshöhe einen Anhaltspunkt liefern können aber nicht müssen vergleiche Paragraph 293, ASVG). Beim Bedarf ist darauf zu nehmen, dass das Kind nach dem Tod seiner Mutter nun auf Betreuung in anderer Weise angewiesen ist und dieser Aufwand aus den zum Lebensunterhalt insgesamt zufließenden Mitteln, also sowohl aus dem Pensionseinkommen als auch aus Unterhaltszahlungen des Vaters zu decken ist (so schon 5 Ob 606/90).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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