RS OGH 1994/8/25 2Ob47/94, 2Ob84/95

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Norm

StVO §19 AIIa

Rechtssatz

Der Vorrang geht auch nicht dadurch verloren, daß der Vorrangberechtigte eine Sperrlinie überfährt und sich auf der linken Fahrbahnhälfte befindet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 47/94
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 47/94
  • 2 Ob 84/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 84/95
    Vgl; Beisatz: Der Vorrang geht auch vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht verloren (ZVR 1992/102 mit weiteren Nachweisen). Eine - rückblickend betrachtet - verfehlte Reaktion des zu einem Bremsmanöver veranlaßten Vorrangberechtigten kann diesem nicht als Verschulden angelastet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074439

Dokumentnummer

JJR_19940825_OGH0002_0020OB00047_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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