Norm
ABGB §936 VIIaRechtssatz
Auf das geschwundene Zutrauen zu seinem Vertragspartner kann sich jemand nur dann berufen, wenn er sich infolge der geänderten Verhältnisse der ihm aus dem inhaltlich festgelegten Rechtsgeschäft gebührenden Gegenleistung nicht mehr sicher sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027867Dokumentnummer
JJR_19940829_OGH0002_0010OB00585_9400000_004