RS OGH 1994/8/29 1Ob597/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

ApothekenG §12
EO §382 A
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Der Widerruf einer sogenannten "bedingten Zurücklegungserklärung" einer Konzession stellt kein taugliches Sicherungsmittel dar, zumal weder das angestrebte Gebot, ein Ansuchen auf Erteilung einer Apothekenkonzession, noch das angestrebte Gebot, eine Erklärung nach § 46 Abs 2 ApG zurückzuziehen, ein rückgängig zu machendes Provisorium ist.Der Widerruf einer sogenannten "bedingten Zurücklegungserklärung" einer Konzession stellt kein taugliches Sicherungsmittel dar, zumal weder das angestrebte Gebot, ein Ansuchen auf Erteilung einer Apothekenkonzession, noch das angestrebte Gebot, eine Erklärung nach Paragraph 46, Absatz 2, ApG zurückzuziehen, ein rückgängig zu machendes Provisorium ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031454

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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