Norm
ABGB §1497 IVFRechtssatz
Von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage als einer ungewöhnlichen Untätigkeit kann keine Rede sein, wenn die klagende Partei darauf vertrauen durfte, daß das Erstgericht in Entsprechung des § 479 Abs 1 erster Satz ZPO von Amts wegen eine Verhandlungstagsatzung anberaumen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012