RS OGH 1994/8/29 1Ob22/94 (1Ob23/94), 8Ob16/11b

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Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

ABGB §1497 IVF

Rechtssatz

Von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage als einer ungewöhnlichen Untätigkeit kann keine Rede sein, wenn die klagende Partei darauf vertrauen durfte, daß das Erstgericht in Entsprechung des § 479 Abs 1 erster Satz ZPO von Amts wegen eine Verhandlungstagsatzung anberaumen werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 22/94
    Veröff: SZ 67/135
  • 8 Ob 16/11b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 16/11b
    Ähnlich; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (? hier 19 ?) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (? hier mehr als ein Jahr ? ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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