RS OGH 1994/8/29 1Ob29/94, 1Ob72/97p, 1Ob7/02i, 1Ob200/01w, 1Ob127/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

WRG §31 Abs3
WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Ordnet die Wasserrechtsbehörde eine Entsorgungsmaßnahme gemäß § 31 Abs 3 WRG unmittelbar an, dann hat sie nach der Durchführung der angeordneten Vorkehrungen die daraus erwachsenen notwendigen und zweckmäßigen Kosten vorzuschreiben; gegen diese Kostenvorschreibung kann nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß § 117 Abs 4 WRG angerufen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 29/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 29/94
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
  • 1 Ob 7/02i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 7/02i
    vgl; Beisatz: Der nach § 31 Abs 3 WRG Verpflichtete hat nur die notwendigen und zweckmäßigen Kosten der erforderlichen, von der Wasserrechtsbehörde veranlassten Sanierungsmaßnahmen zu tragen. (T1)
  • 1 Ob 200/01w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 200/01w
    Vgl; Beisatz: Die Kosten der Ersatzvornahme gemäß §31 Abs3 WRG zählen zu den in §117 Abs1 WRG genannten Leistungen, gegen deren Bestimmung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß §117 Abs4 WRG das Gericht angerufen werden kann und zwar auch mit der Begründung, eine Ersatzpflicht bestehe dem Grunde nach nicht. (T2)
  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Vgl; Veröff: SZ 2013/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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