RS OGH 2013/8/29 1Ob29/94, 1Ob72/97p, 1Ob7/02i, 1Ob200/01w, 1Ob127/13b

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Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

WRG §31 Abs3
WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Ordnet die Wasserrechtsbehörde eine Entsorgungsmaßnahme gemäß § 31 Abs 3 WRG unmittelbar an, dann hat sie nach der Durchführung der angeordneten Vorkehrungen die daraus erwachsenen notwendigen und zweckmäßigen Kosten vorzuschreiben; gegen diese Kostenvorschreibung kann nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß § 117 Abs 4 WRG angerufen werden.Ordnet die Wasserrechtsbehörde eine Entsorgungsmaßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG unmittelbar an, dann hat sie nach der Durchführung der angeordneten Vorkehrungen die daraus erwachsenen notwendigen und zweckmäßigen Kosten vorzuschreiben; gegen diese Kostenvorschreibung kann nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG angerufen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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