Norm
WRG §31 Abs3Rechtssatz
Ordnet die Wasserrechtsbehörde eine Entsorgungsmaßnahme gemäß § 31 Abs 3 WRG unmittelbar an, dann hat sie nach der Durchführung der angeordneten Vorkehrungen die daraus erwachsenen notwendigen und zweckmäßigen Kosten vorzuschreiben; gegen diese Kostenvorschreibung kann nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß § 117 Abs 4 WRG angerufen werden.Ordnet die Wasserrechtsbehörde eine Entsorgungsmaßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG unmittelbar an, dann hat sie nach der Durchführung der angeordneten Vorkehrungen die daraus erwachsenen notwendigen und zweckmäßigen Kosten vorzuschreiben; gegen diese Kostenvorschreibung kann nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG angerufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016