Norm
ABGB §364 B2Rechtssatz
Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu; im Regelfall kann nicht angenommen werden, dass die Erregung (hier die Nachtruhe) störenden Lärms das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet und die ortsübliche Benutzung einer Wohnung nicht beeinträchtigt, wenn sie nach den einschlägigen polizeilichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037188Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023