RS OGH 2025/7/3 1Ob594/94; 7Ob2326/96a; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 3Ob93/14v; 6Ob33/15v; 10Ob38/24x; 6Ob

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Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

ABGB §364 B2
EGVG ArtVIII
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ungebührlicherweise störender Lärm liegt vor, wenn einerseits der Lärm nach Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet ist und andererseits die Erregung eines solchen Lärms nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspricht, also jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt erlangen kann. Dabei genügt es schon, dass die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden zu werden geeignet ist (vgl VwSlg 11333 A).Ungebührlicherweise störender Lärm liegt vor, wenn einerseits der Lärm nach Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet ist und andererseits die Erregung eines solchen Lärms nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspricht, also jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt erlangen kann. Dabei genügt es schon, dass die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden zu werden geeignet ist vergleiche VwSlg 11333 A).

Entscheidungstexte

  • RS0037198">1 Ob 594/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.08.1994 1 Ob 594/94
    Veröff: SZ 67/138
  • RS0037198">7 Ob 2326/96a
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mobile Kühlaggregate. (T1)
  • RS0037198">1 Ob 262/97d
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
    Beisatz: Hier: Veranstaltungen mit Musik, Gesang, Umtrunk und lauten Unterhaltungen in Kellerräumen. (T2)
    Veröff: SZ 70/201
  • RS0037198">2 Ob 55/99y
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 55/99y
    Vgl auch
  • RS0037198">3 Ob 93/14v
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 93/14v
    Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T3)
  • RS0037198">6 Ob 33/15v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 33/15v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Prüfung von Froschquaken. (T4)
  • RS0037198">10 Ob 38/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 38/24x
    Beisatz: Es reicht aus, wenn der Lärm geeignet ist, objektiv (das heißt von normal empfindlichen Menschen) als störend empfunden zu werden. (T5)
  • RS0037198">6 Ob 126/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 126/24h
    Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037198

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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