RS OGH 2025/7/3 1Ob594/94; 7Ob2326/96a; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 3Ob93/14v; 6Ob33/15v; 10Ob38/24x; 6Ob

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Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

ABGB §364 B2
EGVG ArtVIII
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ungebührlicherweise störender Lärm liegt vor, wenn einerseits der Lärm nach Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet ist und andererseits die Erregung eines solchen Lärms nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspricht, also jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt erlangen kann. Dabei genügt es schon, dass die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden zu werden geeignet ist (vgl VwSlg 11333 A).Ungebührlicherweise störender Lärm liegt vor, wenn einerseits der Lärm nach Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet ist und andererseits die Erregung eines solchen Lärms nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspricht, also jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt erlangen kann. Dabei genügt es schon, dass die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden zu werden geeignet ist vergleiche VwSlg 11333 A).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037198

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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