RS OGH 1994/8/30 5Ob60/94, 5Ob1182/95, 5Ob85/95, 1Ob84/97b, 6Ob73/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1994
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Norm

TirGVG allg
TirGVG §2 Abs3
TirGVG §3
TirGVG 1993 §31
TirGVG 1993 §32
TirGVG 1993 §40

Rechtssatz

Ist fraglich, ob das TirGVG 1983 idF Nov 1991 bzw das neue TirGVG 1993 anzuwenden ist und hängt die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs davon ab, ob das betroffene Grundstück unter jene gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen fällt, deren Vorliegen allein die Grundverkehrsbehörde zu beurteilen hat, dann muß es auch der Grundverkehrsbehörde überlassen bleiben, die Entscheidung über das anzuwendende Recht zu treffen. Dem Grundbuchsgericht kommt insoweit keine Entscheidungskompetenz zu; es hat den Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs dadurch Rechnung zu tragen, daß es die Verbücherung von der Vorlage eines Genehmigungsbescheides der Grundverkehrsbehörde oder einer sonst die Zweifel beseitigenden Bestätigung abhängig macht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 60/94
  • 5 Ob 1182/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 1182/95
    Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, daß alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, daß das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder daß es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T1)
  • 5 Ob 85/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 85/95
    Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, daß alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, daß das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder daß es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T2)
  • 1 Ob 84/97b
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 84/97b
    Vgl aber; Beisatz: Wenn feststeht, daß die Parteien zwar die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erwerben wollten, jedenfalls aber nicht mehr an die Grundverkehrsbehörde herantreten werden und Ansprüche eines Dritten - hier des vertragserrichtenden Rechtsanwalts - zu beurteilen sind, hat das Gericht die Frage, ob ein Vertrag in diesem Sinn als Umgehungsgeschäft zu beurteilen ist, als Vorfrage zu lösen. (T3)
  • 6 Ob 73/14z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 73/14z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: § 71 Abs 3 und Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung, aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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