RS OGH 2021/12/16 11Os96/94, 11Os60/07v, 14Os91/21w, 14Os104/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1994
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Norm

StGB §201 Abs1
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Die durch das Ansetzen eines geöffneten Taschenmessers an der rechten Bauchseite unterstützte verbale (Todesdrohung) Drohung war objektiv durchaus geeignet, als Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden, in besonderem Maß das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigenden Übels verstanden zu werden. Daß der Angeklagte, nachdem er sein Ziel erreicht - also den Widerstand des Opfers gebrochen und dessen Einwilligung in den Geschlechtsverkehr erlangt - hatte, sich vor dem Vollzug des Beischlafs seiner Waffe entledigte, ändert nichts am Ursachenzusammenhang zwischen dem qualifizierten Nötigungsmittel und der Duldung des Beischlafes durch das Opfer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095127

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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