RS OGH 1994/8/31 7Ob22/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1994
beobachten
merken

Norm

VersVG §158f

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haften für den Rückgriff des Versicherers nach § 158 f VersVG als Gesamtschuldner, wenn der Versicherer sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherten gegenüber, die dem Geschädigten solidarisch haften, leistungsfrei ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080689

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_0070OB00022_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten