RS OGH 1994/8/31 7Ob22/94

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haften für den Rückgriff des Versicherers nach § 158 f VersVG als Gesamtschuldner, wenn der Versicherer sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherten gegenüber, die dem Geschädigten solidarisch haften, leistungsfrei ist.Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haften für den Rückgriff des Versicherers nach Paragraph 158, f VersVG als Gesamtschuldner, wenn der Versicherer sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherten gegenüber, die dem Geschädigten solidarisch haften, leistungsfrei ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080689

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_0070OB00022_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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