RS OGH 1994/8/31 8Ob4/94

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Rechtssatz

Auch im Konkurs des Treuhänders muß der gemäß § 44 KO erhobene Aussonderungsanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung zu Recht bestehen. Der ihm zugrundeliegende Gegenstand darf daher in diesem Zeitpunkt nicht zur Konkursmasse gehören.Auch im Konkurs des Treuhänders muß der gemäß Paragraph 44, KO erhobene Aussonderungsanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung zu Recht bestehen. Der ihm zugrundeliegende Gegenstand darf daher in diesem Zeitpunkt nicht zur Konkursmasse gehören.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027989

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_0080OB00004_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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