RS OGH 2002/6/13 8ObA268/94, 8ObA124/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1994
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Norm

AngG §27 Z5 E5a
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Die Dienstverhinderung durch Untersuchungshaft ist als "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" im Sinne des § 27 Z 5 AngG zu qualifizieren. Wird die Entlassung vor Verstreichen der "erheblichen Zeit", als deren Untergrenze vierzehn Tage anzusehen sind, ausgesprochen, ist sie unberechtigt, auch wenn die Untersuchungshaft dennoch länger dauert.Die Dienstverhinderung durch Untersuchungshaft ist als "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 5, AngG zu qualifizieren. Wird die Entlassung vor Verstreichen der "erheblichen Zeit", als deren Untergrenze vierzehn Tage anzusehen sind, ausgesprochen, ist sie unberechtigt, auch wenn die Untersuchungshaft dennoch länger dauert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, längere Freiheitsstrafe, U - Haft, Haft, Gefängnis, Strafhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029573

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_008OBA00268_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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