RS OGH 1994/8/31 8ObA223/94, 9ObA251/00b, 8ObA93/04s, 9ObA49/06f, 9ObA125/10p, 9ObA54/14b, 9ObA122/1

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Norm

ABGB §867
VBG §36

Rechtssatz

Die Schutzfunktion dieser Bestimmung zugunsten des Dienstgebers liegt darin, dass eine nachgeordnete Dienststelle allein einen Sondervertrag nicht eingehen kann; auch ein Bundesminister könnte das nicht und der Bundeskanzler kann einen Sondervertrag ebenfalls nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen wirksam abschließen (Stifter, ZAS 1978, 21). Fehlt die erforderliche Genehmigung des Vertrages durch die Oberbehörde (Aufsichtsbehörde), scheidet der Vertrauensschutz aus, der Vertrag ist rechtsunwirksam.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 223/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 223/94
    Veröff: SZ 67/141
  • 9 ObA 251/00b
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 ObA 251/00b
    nur: Die Schutzfunktion dieser Bestimmung zugunsten des Dienstgebers liegt darin, dass eine nachgeordnete Dienststelle allein einen Sondervertrag nicht eingehen kann. Fehlt die erforderliche Genehmigung des Vertrages durch die Oberbehörde (Aufsichtsbehörde), scheidet der Vertrauensschutz aus, der Vertrag ist rechtsunwirksam. (T1)
    Beisatz: Hier: Sonderdienstvertrag mit dem Land Steiermark. (T2)
  • 8 ObA 93/04s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObA 93/04s
    Auch; Beisatz: Hier: Zusicherung eines Abteilungsleiters, dass eine Versetzung mit keiner Schlechterstellung gegenüber dem früheren Arbeitsplatz verbunden sein wird. (T3)
    Veröff: SZ 2005/20
  • 9 ObA 49/06f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 49/06f
    nur T1
  • 9 ObA 125/10p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 125/10p
    Vgl
  • 9 ObA 54/14b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 54/14b
    Auch
  • 9 ObA 122/14b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 122/14b
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 109/18x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 109/18x
    nur T1; Beisatz: Diese Schutzfunktion des § 36 VBG zugunsten des Dienstgebers kann nicht ohne Weiteres dadurch umgangen werden, dass ein lediglich in Aussicht gestellter Sondervertrag ohne Genehmigung durch einen inhaltsgleichen schadenersatzrechtlichen Anspruch ersetzt wird. (T4)
  • 9 ObA 24/21a
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 ObA 24/21a
    Vgl

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029314

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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