RS OGH 2017/12/21 7Ob557/94, 5Ob217/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1994
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Norm

ZPO §503 F
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ist die Rechtsrüge in der Revision zulässig ausgeführt und eine erhebliche Rechtsfrage releviert, ist die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber in seiner vom Gericht zweiter Instanz für zulässig erklärten Revision geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl Petrasch, EvBl 1989/747).Ist die Rechtsrüge in der Revision zulässig ausgeführt und eine erhebliche Rechtsfrage releviert, ist die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber in seiner vom Gericht zweiter Instanz für zulässig erklärten Revision geltend gemachten Gründe zu prüfen vergleiche Petrasch, EvBl 1989/747).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043707

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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