RS OGH 1994/8/31 8ObS17/94

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Veröffentlicht am 31.08.1994
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Norm

IESG §6 Abs1

Rechtssatz

Wurde der Arbeitnehmerin vom Masseverwalter mündlich zugesichert, sie habe mit ihrer Forderungsanmeldung im Konkurs alles Erforderliche unternommen, im Zusammenhalt damit, daß das Konkursedikt keinen Hinweis auf das Erfordernis der gesonderten Geltendmachung von Insolvenzausfallgeld ungeachtet einer bereits erfolgten Forderungsanmeldung enthält, vielmehr diesbezüglich irreführend ist, liegt eine auffallende Sorglosigkeit bei der Versäumung der Frist zur Antragstellung nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077516

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_008OBS00017_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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