RS OGH 1994/9/6 5Ob73/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1994
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Norm

ABGB §358
ABGB §696
ABGB §897

Rechtssatz

Da nach § 358 ABGB alle anderen (das heißt nicht in § 357 ABGB, der die Teilung des Eigentums in Obereigentum und Nutzungseigentum vorsieht, geregelten) durch das Gesetz oder - wie hier - durch den Willen der Eigentümer geschaffenen Beschränkungen die Vollständigkeit des Eigentums nicht aufheben, ist auch das unter einer auflösenden Bedingung eingeräumte Eigentumsrecht ein dingliches Vollrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017114

Dokumentnummer

JJR_19940906_OGH0002_0050OB00073_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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