RS OGH 1994/9/6 14Os118/94, 14Os185/95, 13Os59/02, 14Os136/06s, 12Os103/06y, 15Os155/14d, 12Os76/16t

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Veröffentlicht am 06.09.1994
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Norm

StGB §131

Rechtssatz

Das Losreißen von einer Person ist nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist im Einzelfall jeweils besonders zu prüfen. Inhaltsleere Umschreibungen reichen dazu nicht aus, vielmehr sind zu einer sachgerechten Beurteilung nähere Feststellungen erforderlich, namentlich über die Art und Intensität des Zugriffs, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Täters, deren Auswirkungen auf den Festhaltenden, dessen Reaktionen uä (hier: das Erfassen des Täters durch den Kaufhausdetektiv nur für ganz kurze Zeit und mit geringer Intensität am Oberarm, sodaß es jenem schon durch den Einsatz ganz unerheblicher physischer Kraft möglich war, sich dessen Zugriff zu lösen, ist noch keine im Sinne des § 131 StGB qualifizierende Gewaltanwendung gegen die Person).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 118/94
    Entscheidungstext OGH 06.09.1994 14 Os 118/94
  • 14 Os 185/95
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 14 Os 185/95
  • 13 Os 59/02
    Entscheidungstext OGH 17.07.2002 13 Os 59/02
    nur: Das Losreißen von einer Person ist nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist im Einzelfall jeweils besonders zu prüfen. Zu einer sachgerechten Beurteilung sind nähere Feststellungen erforderlich, namentlich über die Art und Intensität des Zugriffs, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Täters, deren Auswirkungen auf den Festhaltenden, dessen Reaktionen uä. (T1)
  • 14 Os 136/06s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 14 Os 136/06s
    Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, sind außer den gegen diesen Kraftaufwand gerichteten Körperbewegungen des Täters unter anderem die Art und Intensität des ihn treffenden Zugriffs wesentlich. (T2); Beisatz: Die Verwirklichung des Gewaltbegriffes erfordert weder die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft noch deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers oder die tatsächliche Wirksamkeit seines Krafteinsatzes. (T3)
  • 12 Os 103/06y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 103/06y
    Auch
  • 15 Os 155/14d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Os 155/14d
    Auch; Beis wie T3
  • 12 Os 76/16t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 12 Os 76/16t
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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