RS OGH 1994/9/6 5Ob73/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1994
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Norm

ABGB §357
ABGB §696
ABGB §897

Rechtssatz

Gemäß § 897 in Verbindung mit § 696 letzter Satz gilt die Vorschrift, wonach im Falle einer auflösenden Bedingung das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht, uneingeschränkt für alle Arten von Verträgen, für die anderes (bei sogenannten bedingungsfeindlichen Geschäften) nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Eine derartige Ausnahmebestimmung besteht weder für Schenkungsverträge (also für das obligatorische Verpflichtungsgeschäft) noch für das zum Eigentumserwerb notwendige Verfügungsgeschäft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017112

Dokumentnummer

JJR_19940906_OGH0002_0050OB00073_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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