RS OGH 1994/9/7 3Ob540/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1994
beobachten
merken

Norm

ASGG §3
ASGG §47

Rechtssatz

Wurde durch ein Bezirksgericht über die Frage entschieden, ob das vom Kläger angerufene Gericht sachlich unzuständig ist, weil es sich um eine Arbeitsrechtssache handelt, richtet sich das Rechtsmittelverfahren nicht nach den für Arbeitsrechtssachen, sondern nach den nach der Zivilprozessordnung allgemein für Rechtsmittel geltenden Vorschriften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085472

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00540_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten