Norm
IPRG §1 Abs2Rechtssatz
Bei dem Gesetzgeber sehr wohl bekannten und geläufigen Vertragstypen wie dem Werkvertrag, bei dem es im Zuge der Freiheit der Dienstleistungen immer wieder dazu kommt, daß das Werk nicht im Staat des Sitzes des Unternehmens, sondern in einem Drittstaat oder im Staat des Werkbestellers herzustellen ist, zeigt der klare und eindeutige Gesetzeswortlaut durch eine sogenannte Ausweichklausel, deren Grundlage man im § 1 Abs 2 IPRG zu finden glaubt, nicht einengt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076865Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00549_9400000_003