Norm
EO §222 Abs2 aRechtssatz
Nachfolgende Pfandgläubiger haben keinen Anspruch darauf, daß sich der vorrangige Simultanpfandgläubiger mit einer dem Verhältnis des § 222 Abs 2 EO entsprechenden Zuweisung begnügt.Nachfolgende Pfandgläubiger haben keinen Anspruch darauf, daß sich der vorrangige Simultanpfandgläubiger mit einer dem Verhältnis des Paragraph 222, Absatz 2, EO entsprechenden Zuweisung begnügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028114Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00033_9400000_001