Norm
ABGB §7Rechtssatz
§ 1 IPRG ist keine Ausweichklausel. Gegenseitige Vorträge sind grundsätzlich nach den besonderen Verweisungsnormen zu beurteilen. Ein Rückgriff auf § 1 IPRG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Vertragstypen handelt, die schon ursprünglich den besonderen Verweisungsnormen nicht unterstanden, oder, weil bei neu geschaffenen die Vorschrift des § 36 IPRG teleologisch zu reduzieren wäre.Paragraph eins, IPRG ist keine Ausweichklausel. Gegenseitige Vorträge sind grundsätzlich nach den besonderen Verweisungsnormen zu beurteilen. Ein Rückgriff auf Paragraph eins, IPRG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Vertragstypen handelt, die schon ursprünglich den besonderen Verweisungsnormen nicht unterstanden, oder, weil bei neu geschaffenen die Vorschrift des Paragraph 36, IPRG teleologisch zu reduzieren wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0104147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019