RS OGH 1994/9/7 3Ob549/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1994
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Norm

ABGB §7
IPRG §1
IPRG §36

Rechtssatz

§ 1 IPRG ist keine Ausweichklausel. Gegenseitige Vorträge sind grundsätzlich nach den besonderen Verweisungsnormen zu beurteilen. Ein Rückgriff auf § 1 IPRG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Vertragstypen handelt, die schon ursprünglich den besonderen Verweisungsnormen nicht unterstanden, oder, weil bei neu geschaffenen die Vorschrift des § 36 IPRG teleologisch zu reduzieren wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0104147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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