RS OGH 1994/9/7 3Ob549/94

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Veröffentlicht am 07.09.1994
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Rechtssatz

§ 1 IPRG ist keine Ausweichklausel. Gegenseitige Vorträge sind grundsätzlich nach den besonderen Verweisungsnormen zu beurteilen. Ein Rückgriff auf § 1 IPRG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Vertragstypen handelt, die schon ursprünglich den besonderen Verweisungsnormen nicht unterstanden, oder, weil bei neu geschaffenen die Vorschrift des § 36 IPRG teleologisch zu reduzieren wäre.Paragraph eins, IPRG ist keine Ausweichklausel. Gegenseitige Vorträge sind grundsätzlich nach den besonderen Verweisungsnormen zu beurteilen. Ein Rückgriff auf Paragraph eins, IPRG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Vertragstypen handelt, die schon ursprünglich den besonderen Verweisungsnormen nicht unterstanden, oder, weil bei neu geschaffenen die Vorschrift des Paragraph 36, IPRG teleologisch zu reduzieren wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0104147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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