RS OGH 1994/9/7 13Os113/94, 11Os128/10y

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Veröffentlicht am 07.09.1994
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Norm

StPO §252

Rechtssatz

Hatten die Parteien Gelegenheit, sich an einer gerichtlichen Vernehmung eines (die Aussage berechtigt verweigernden) Zeugen zu beteiligen (§ 252 Abs 1 Z 2 a StPO), dann ist nicht nur dieses Protokoll über die Zeugenvernehmung zu verlesen, sondern es sind dann auch alle anderen (vorangehenden) gerichtlichen und sonstigen amtlichen (zB Polizeiprotokolle) Protokolle sowie amtlichen Schriftstücke, Gutachten und technischen Aufzeichnungen über die Vernehmung dieses Zeugen zu verlesen, auch wenn (damals) die Parteien noch keine Gelegenheit hatten, sich daran zu beteiligen. Es genügt wenn die Parteien bei der späteren Vernehmung die Möglichkeit hatten, die vorangehenden Aussagen und Protokolle mit dem Zeugen zu erörtern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098173

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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