RS OGH 2010/10/19 13Os113/94, 11Os128/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1994
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Norm

StPO §252
  1. StPO § 252 heute
  2. StPO § 252 gültig ab 17.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. StPO § 252 gültig von 01.01.2008 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 252 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 252 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StPO § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 252 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  8. StPO § 252 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 252 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Hatten die Parteien Gelegenheit, sich an einer gerichtlichen Vernehmung eines (die Aussage berechtigt verweigernden) Zeugen zu beteiligen (§ 252 Abs 1 Z 2 a StPO), dann ist nicht nur dieses Protokoll über die Zeugenvernehmung zu verlesen, sondern es sind dann auch alle anderen (vorangehenden) gerichtlichen und sonstigen amtlichen (zB Polizeiprotokolle) Protokolle sowie amtlichen Schriftstücke, Gutachten und technischen Aufzeichnungen über die Vernehmung dieses Zeugen zu verlesen, auch wenn (damals) die Parteien noch keine Gelegenheit hatten, sich daran zu beteiligen. Es genügt wenn die Parteien bei der späteren Vernehmung die Möglichkeit hatten, die vorangehenden Aussagen und Protokolle mit dem Zeugen zu erörtern.Hatten die Parteien Gelegenheit, sich an einer gerichtlichen Vernehmung eines (die Aussage berechtigt verweigernden) Zeugen zu beteiligen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO), dann ist nicht nur dieses Protokoll über die Zeugenvernehmung zu verlesen, sondern es sind dann auch alle anderen (vorangehenden) gerichtlichen und sonstigen amtlichen (zB Polizeiprotokolle) Protokolle sowie amtlichen Schriftstücke, Gutachten und technischen Aufzeichnungen über die Vernehmung dieses Zeugen zu verlesen, auch wenn (damals) die Parteien noch keine Gelegenheit hatten, sich daran zu beteiligen. Es genügt wenn die Parteien bei der späteren Vernehmung die Möglichkeit hatten, die vorangehenden Aussagen und Protokolle mit dem Zeugen zu erörtern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098173

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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