Norm
StPO §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Da durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, GBGl 526, die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO nicht geändert wurde, kann die Judikatur über die Möglichkeit auch einer stillschweigenden Zustimmung zur Verlesung uneingeschränkt aufrecht erhalten werden.Da durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, GBGl 526, die Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht geändert wurde, kann die Judikatur über die Möglichkeit auch einer stillschweigenden Zustimmung zur Verlesung uneingeschränkt aufrecht erhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098968Dokumentnummer
JJR_19940908_OGH0002_0150OS00089_9400000_002