RS OGH 1994/9/14 9Ob506/94, 1Ob643/94 (1Ob644/94), 8Ob279/97f, 9Ob308/97b, 7Ob43/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1994
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Norm

AußStrG §2 Abs1 A
UVG §8
UVG §11 Abs1
ZPO §182 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 11 Abs 1 UVG legt das Antragsprinzip fest. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 2 Abs 1 AußStrG den gesetzlichen Vertreter des Kindes zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten sowie die Pflicht, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrages zu veranlassen. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag vorliegt, ist kein allzustrenger Maßstab anzulegen. Die bloße "Anmeldung" eines Unterhaltsvorschußanspruches mit dem Hinweis, erforderlichenfalls ein Antragsformular einzubringen, genügt jedoch nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 506/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 Ob 506/94
  • 1 Ob 643/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 643/94
    nur: Die Bestimmung des § 11 Abs 1 UVG legt das Antragsprinzip fest. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 2 Abs 1 AußStrG den gesetzlichen Vertreter des Kindes zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten sowie die Pflicht, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrages zu veranlassen. (T1)
  • 8 Ob 279/97f
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 279/97f
    nur T1
  • 9 Ob 308/97b
    Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 Ob 308/97b
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 43/05g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2005 7 Ob 43/05g
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037892

Dokumentnummer

JJR_19940914_OGH0002_0090OB00506_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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