RS OGH 2005/3/30 9Ob506/94, 1Ob643/94 (1Ob644/94), 8Ob279/97f, 9Ob308/97b, 7Ob43/05g

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 11 Abs 1 UVG legt das Antragsprinzip fest. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 2 Abs 1 AußStrG den gesetzlichen Vertreter des Kindes zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten sowie die Pflicht, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrages zu veranlassen. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag vorliegt, ist kein allzustrenger Maßstab anzulegen. Die bloße "Anmeldung" eines Unterhaltsvorschußanspruches mit dem Hinweis, erforderlichenfalls ein Antragsformular einzubringen, genügt jedoch nicht.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, UVG legt das Antragsprinzip fest. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG den gesetzlichen Vertreter des Kindes zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten sowie die Pflicht, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrages zu veranlassen. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag vorliegt, ist kein allzustrenger Maßstab anzulegen. Die bloße "Anmeldung" eines Unterhaltsvorschußanspruches mit dem Hinweis, erforderlichenfalls ein Antragsformular einzubringen, genügt jedoch nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037892

Dokumentnummer

JJR_19940914_OGH0002_0090OB00506_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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