RS OGH 1994/9/15 8ObA276/94, 8ObA235/98m, 8ObA338/99k, 8ObA74/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1994
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Norm

ABGB §879 Abs1 CIIo5
AktG §74 Abs2
AktG §95 Abs5
AktG §97
ArbVG §2 Abs2
ArbVG §105
ArbVG §106
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §19 Abs2
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs7
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs9

Rechtssatz

Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. Führt daher die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Bindung des Arbeitgebers an die Entscheidung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines von den Kollektivvertragsparteien zu bestellenden Schiedsmannes, verstößt sowohl die vorgesehene Mitwirkung des Betriebsrates als auch die Schiedsregelung gegen zwingendes Betriebsverfassungsrecht und führt zur Nichtigkeit der Regelung des § 33 Abs 7 und 9 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst. Darüber hinaus verstößt der Übergang der Entscheidungsbefugnis über die Kündigung der Angestellten vom Vorstand auf den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gegen zwingendes Aktienrecht. Teilnichtigkeit nur der in den Kündigungsgründen enthaltenen Verfahrensvorschrift.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 276/94
    Entscheidungstext OGH 15.09.1994 8 ObA 276/94
    Veröff: SZ 67/150
  • 8 ObA 235/98m
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 235/98m
    Auch; nur: Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. (T1) Beisatz: Hinsichtlich § 35 Abs 2 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst haben die Kollektivvertragsparteien ihre Regelungsbefugnis nicht überschritten. (T2)
  • 8 ObA 338/99k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 338/99k
    nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der bei ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung, die Kündigung unwirksam ist. (T3)
  • 8 ObA 74/14m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObA 74/14m
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029522

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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