Norm
ZPO §500 IIIbRechtssatz
Ist der Revisionsrekurs in jedem Falle, sei es wegen seiner absoluten Unzulässigkeit, sei es wegen Fehlens einer nach § 528 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage, zurückzuweisen, verschlägt es nicht, wenn das Rekursgericht den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 1 Z 1 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen hat.Ist der Revisionsrekurs in jedem Falle, sei es wegen seiner absoluten Unzulässigkeit, sei es wegen Fehlens einer nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage, zurückzuweisen, verschlägt es nicht, wenn das Rekursgericht den gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042347Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019