RS OGH 1994/9/19 4Ob549/94

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

UbG §36
  1. UbG § 36 heute
  2. UbG § 36 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 36 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. UbG § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  5. UbG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß ihre Wirkung nicht über die Unterbringungsdauer hinaus anhält. Das UbG will die Persönlichkeitsrechte des Kranken gerade während der Dauer der Unterbringung und nicht erst für den Zeitraum danach schützen. Ebensowenig reicht es aus, daß die Heilbehandlung von einer anerkannten Schule der medizinischen Wissenschaft angewandt wird, setzt doch schon § 35 Abs 1 UbG - ganz allgemein und damit für einfache und besondere Heilbehandlungen - fest, daß der Kranke nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden darf.Das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß ihre Wirkung nicht über die Unterbringungsdauer hinaus anhält. Das UbG will die Persönlichkeitsrechte des Kranken gerade während der Dauer der Unterbringung und nicht erst für den Zeitraum danach schützen. Ebensowenig reicht es aus, daß die Heilbehandlung von einer anerkannten Schule der medizinischen Wissenschaft angewandt wird, setzt doch schon Paragraph 35, Absatz eins, UbG - ganz allgemein und damit für einfache und besondere Heilbehandlungen - fest, daß der Kranke nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076112

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00549_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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