Norm
EheG §37Rechtssatz
Kriminelle Entgleisungen und daraus resultierende Vorstrafen aus der Zeit vor der Eheschließung rechtfertigen ein Aufhebungsbegehren grundsätzlich nur dann, wenn es sich um schwere, entehrende und - im Regelfall - mehrere Straftaten handelt; nur unter besonderen Umständen kann auch eine einmalige Straftat genügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056241Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB01588_9400000_001