RS OGH 1994/9/20 4Ob1588/94, 9Ob29/01g

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Norm

EheG §37

Rechtssatz

Kriminelle Entgleisungen und daraus resultierende Vorstrafen aus der Zeit vor der Eheschließung rechtfertigen ein Aufhebungsbegehren grundsätzlich nur dann, wenn es sich um schwere, entehrende und - im Regelfall - mehrere Straftaten handelt; nur unter besonderen Umständen kann auch eine einmalige Straftat genügen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1588/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 1588/94
  • 9 Ob 29/01g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 29/01g
    Vgl auch; Beisatz: Die Verschweigung von weiteren 20 Vorstrafen ist grundsätzlich als Eheaufhebungsgrund zu werten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056241

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0040OB01588_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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