Norm
ASVG §235 Abs2Rechtssatz
Ausländische Versicherungszeiten sind für die Wartezeit nach § 235 Abs 2 ASVG österreichischen Versicherungszeiten nur dann gleichzuhalten, wenn eine Integration derselben durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erfolgt ist (mit Polen besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung).Ausländische Versicherungszeiten sind für die Wartezeit nach Paragraph 235, Absatz 2, ASVG österreichischen Versicherungszeiten nur dann gleichzuhalten, wenn eine Integration derselben durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erfolgt ist (mit Polen besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084821Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_010OBS00174_9400000_001