RS OGH 2003/5/13 5Ob83/94, 5Ob103/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Norm

MRG §16 Abs1 Z6
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  4. MRG § 16 gültig von 19.03.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2025
  5. MRG § 16 gültig von 31.12.2023 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  6. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  8. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  9. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  10. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  12. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  13. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  14. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 6 MRG knüpft an die Anhebung der Ausstattungskategorie und nicht an die Vornahme, wenn auch großer Investitionen schlechthin, an. Ebenso wie im Bereich der Kategoriemietzinse ein Vermieter trotz Vornahme bedeutender Investitionen keinen höheren als den der tatsächlichen Ausstattungskategorie entsprechenden Mietzins gültig vereinbaren konnte, wird der Belohnungstatbestand durch Aufwendungen für die Wohnung als solche nicht erfüllt, sondern eben nur dann, wenn es sich um kategorieerhöhende Investitionen in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß handelte. Die Nichtberücksichtigung von Investitionen, die für die Kategorieanhebung nicht kausal waren oder zumindest im Zusammenhang damit nicht notwendig waren (SZ 60/82 = MietSlg 39318), führt daher lediglich zur Gleichbehandlung mit Vermietern, die gleichfalls solche Investitionen ohne kategorieanhebenden Erfolg vorgenommen haben. (Hier: Die Aufwendung von bloß achttausendeinhundertzwanzig Schilling zur Anhebung einer Wohnung der Ausstattungskategorie D auf eine solche der Ausstattungskategorie C führt mangels Erheblichkeit der eingesetzten Mittel nicht zum Belohnungstatbestand.Der Belohnungstatbestand des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG knüpft an die Anhebung der Ausstattungskategorie und nicht an die Vornahme, wenn auch großer Investitionen schlechthin, an. Ebenso wie im Bereich der Kategoriemietzinse ein Vermieter trotz Vornahme bedeutender Investitionen keinen höheren als den der tatsächlichen Ausstattungskategorie entsprechenden Mietzins gültig vereinbaren konnte, wird der Belohnungstatbestand durch Aufwendungen für die Wohnung als solche nicht erfüllt, sondern eben nur dann, wenn es sich um kategorieerhöhende Investitionen in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß handelte. Die Nichtberücksichtigung von Investitionen, die für die Kategorieanhebung nicht kausal waren oder zumindest im Zusammenhang damit nicht notwendig waren (SZ 60/82 = MietSlg 39318), führt daher lediglich zur Gleichbehandlung mit Vermietern, die gleichfalls solche Investitionen ohne kategorieanhebenden Erfolg vorgenommen haben. (Hier: Die Aufwendung von bloß achttausendeinhundertzwanzig Schilling zur Anhebung einer Wohnung der Ausstattungskategorie D auf eine solche der Ausstattungskategorie C führt mangels Erheblichkeit der eingesetzten Mittel nicht zum Belohnungstatbestand.

Entscheidungstexte

  • RS0069803">5 Ob 83/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 83/94
  • RS0069803">5 Ob 103/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 103/03p
    Auch; nur: Die Nichtberücksichtigung von Investitionen, die für die Kategorieanhebung nicht kausal waren oder zumindest im Zusammenhang damit nicht notwendig waren (SZ 60/82 = MietSlg 39318), führt daher lediglich zur Gleichbehandlung mit Vermietern, die gleichfalls solche Investitionen ohne kategorieanhebenden Erfolg vorgenommen haben. (T1); Beisatz: Es sind nur jene Aufwendungen maßgeblich, die der Standardanhebung dienten oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Standardanhebung standen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069803

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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