Norm
BPGG §4 Abs4Rechtssatz
Der OGH hat gegen die Anwendung insbesondere des § 4 Abs 4 BPGG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken. Er hat daher beim VfGH keinen Antrag auf Aufhebung dieser Gesetzesstelle nach Art 89 Abs 2 B - VG zu stellen.Der OGH hat gegen die Anwendung insbesondere des Paragraph 4, Absatz 4, BPGG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken. Er hat daher beim VfGH keinen Antrag auf Aufhebung dieser Gesetzesstelle nach Artikel 89, Absatz 2, B - VG zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053138Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_010OBS00126_9400000_001