RS OGH 1994/9/20 10ObS190/94, 10ObS246/97t, 10ObS19/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Verbringt der Versicherte nach Verlassen der Arbeitsstätte insgesamt rund 3,5 Stunden vorerst in einem Park und danach in einer Gaststätte, ist der am anschließenden Heimweg erfolgte Unfall nicht nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 190/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 10 ObS 190/94
  • 10 ObS 246/97t
    Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 ObS 246/97t
    Auch; Beisatz: Hier: Kurzer Heimweg durch einen Gasthausaufenthalt in der Dauer von 2 1/2 Stunden bis 3 Stunden unterbrochen. (T1)
  • 10 ObS 19/07b
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 ObS 19/07b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger zum Unfallszeitpunkt bereits auf dem Nachhauseweg, nachdem er seine Arbeit über Weisung des Vorgesetzten beendet hatte; er hatte also nicht vor, nach der Nahrungsaufnahme, wie von §175 Abs2 Z7 ASVG gefordert, wieder an seine Arbeitsstelle zurückzukehren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084892

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_010OBS00190_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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