Norm
EO §222 Abs3 bRechtssatz
Ein Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung in Sinne des § 222 Abs 3 EO liegt schon dann vor, wenn die Barzahlung der gesamten Forderung oder die Zuweisung des gesamten Meistbotes begehrt wird (so schon 3 Ob 53, 54/93).Ein Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung in Sinne des Paragraph 222, Absatz 3, EO liegt schon dann vor, wenn die Barzahlung der gesamten Forderung oder die Zuweisung des gesamten Meistbotes begehrt wird (so schon 3 Ob 53, 54/93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029361Dokumentnummer
JJR_19940921_OGH0002_0030OB00162_9400000_001