TE Vwgh Beschluss 2004/5/19 AW 2004/09/0008

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Veröffentlicht am 19.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
77 Kunst Kultur;

Norm

DMSG 1923 §36 idF 1999/I/170;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Mag. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 13. Januar 2003, Zl. UVS- 07/A/4/2143/2002/35, betreffend Wiederherstellung des vorangegangenen Zustandes nach § 36 DMSG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2003 wurde der Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Oktober 2003, mit welchem ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. April 2003, mit welchem ihr die Wiederherstellung des vorangegangenen Zustandes gemäß § 36 DMSG durch Entfernung eines ca. 4 m hohen Antennenmastes auf dem denkmalgeschützten Haus E, A-Gasse 4, keine Folge gegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Sie begründet diesen Antrag mit einem ihr im Falle des Vollzuges des angefochtenen Bescheides drohenden erheblichen Vermögensnachteil und einem "Versorgungsloch" ihrer Kunden.

Die belangte Behörde gestand zwar zu, dass kein zwingendes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Entfernung des Antennenmastes bestünde, machte aber geltend, dass keine konkret nachvollziehbaren Interessen der Antragstellerin dargestellt worden seien.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A). Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) ist die Antragstellerin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die im Antrag gegebene Begründung lässt -mangels Darlegung konkreter Zahlen - eine Beurteilung nicht zu, ob für diesen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Allenfalls mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteile Dritter sind nach dem Wortlaut des § 30 VwGG nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027).

Dem Antrag war daher schon aus diesen Gründen nicht stattzugeben.

Wien, am 19. Mai 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090008.A00

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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