RS OGH 1994/9/22 12Os136/94, 14Os27/02, 13Os68/10i (13Os69/10m), 13Os100/19h

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Veröffentlicht am 22.09.1994
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Norm

FinStrG §23 Abs2
FinStrG §41

Rechtssatz

Verwaltungsbehördliche Vorstrafen wegen Finanzvergehen bleiben gemäß § 41 Abs 1 FinStrG (auch) im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sogar rückfallsbegründend, mögen sie auch seit der FinStrGNov 1985 nicht mehr als gerichtlicher Kompetenzgrund in Betracht kommen. Umso mehr sind solche verwaltungsbehördlichen Vorstrafen im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086279

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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