RS OGH 2011/5/26 5Ob58/94, 5Ob234/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §1304 A
MRG §8 Abs3
ZPO §273 Abs1
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Die nur stundenweise und tageweise Inanspruchnahme des Mietobjektes der Antragstellerin für die Neugestaltung des Geschäftslokales der Antragsgegnerin im Rahmen der Entschädigungsregelung des § 8 Abs 3 MRG kann nicht dazu führen, der Antragstellerin alle durch die monatelangen Baumaßnahmen eingetretenen Vermögensnachteile abzugelten. Andrerseits wäre in der schlichten Gegenüberstellung der Gesamtdauer der Bauarbeiten und der zeitlichen Inanspruchnahme des Mietobjektes der Antragstellerin kein gerechter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung zu finden, weil jede, auch nur kurze Behinderung des Zugangs zu einem Geschäftslokal - allein schon durch die negative Mundpropaganda - längere Zeit hindurch Geschäftseinbußen nach sich ziehen kann. Im Sinne § 1304 ABGB war daher hier die Mitte zwischen den denkbaren Extremen zu wählen und der Entschädigungsbetrag mit der Hälfte des festgestellten Gesamtschadens festzusetzen.Die nur stundenweise und tageweise Inanspruchnahme des Mietobjektes der Antragstellerin für die Neugestaltung des Geschäftslokales der Antragsgegnerin im Rahmen der Entschädigungsregelung des Paragraph 8, Absatz 3, MRG kann nicht dazu führen, der Antragstellerin alle durch die monatelangen Baumaßnahmen eingetretenen Vermögensnachteile abzugelten. Andrerseits wäre in der schlichten Gegenüberstellung der Gesamtdauer der Bauarbeiten und der zeitlichen Inanspruchnahme des Mietobjektes der Antragstellerin kein gerechter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung zu finden, weil jede, auch nur kurze Behinderung des Zugangs zu einem Geschäftslokal - allein schon durch die negative Mundpropaganda - längere Zeit hindurch Geschäftseinbußen nach sich ziehen kann. Im Sinne Paragraph 1304, ABGB war daher hier die Mitte zwischen den denkbaren Extremen zu wählen und der Entschädigungsbetrag mit der Hälfte des festgestellten Gesamtschadens festzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026758

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten