Norm
ABGB §1491Rechtssatz
Zweck der kollektivvertraglichen Fallfristen ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der nach Auflösung des Dienstverhältnisses noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen; anderenfalls droht Bereinigung durch Verfall.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034495Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0010OB00606_9400000_003