RS OGH 1994/9/23 1Ob606/94

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Norm

ABGB §1491

Rechtssatz

Zweck der kollektivvertraglichen Fallfristen ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der nach Auflösung des Dienstverhältnisses noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen; anderenfalls droht Bereinigung durch Verfall.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034495

Dokumentnummer

JJR_19940923_OGH0002_0010OB00606_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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